Ein Bagatellschaden ist ein kleiner Sachschaden am Auto
Vorsicht: Bei einem kleinen Sachschaden werden die Gutachten-Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung meist nicht übernommen.
Ein anderes Wort wäre auch Kleinschaden oder Minischaden.
Themen:
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Was ist ein Bagatellschaden?
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Bagatellschaden oder mehr?
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Haftpflicht/Vollkaskoversicherung
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Verursachten Schaden beim Unfallgegner melden!
Was ist ein Bagatellschaden?
Meist handelt es sich um einen Parkrempler - eine kleine Schramme im Autolack - eine kleine Delle im Fahrzeugblech, aber auch einen kleinen Steinschlag in der Frontscheibe.
Einfach Ausgedrückt ist es eigentlich ein kleiner Sachschaden am Fahrzeug
Nach der Definition des Bundesgerichtshof (BGH) handelt es sich um einen Bagatellschaden, wenn nur oberflächige Schäden (Lackschäden) vorliegen. Der Bundesgerichtshof sagt aber auch: Hat der Geschädigte auch nur im Entferntesten Anlass zu befürchten, dass nicht erkennbare, versteckte Schäden vorliegen, kann ihm nicht verwehrt werden, einen Sachverständigen zu beauftragen.
Laut BGH kann es daher ebenso wenig eine Wertgrenze geben, da Gutachterkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören.
Aber selbst ein oberflächiger Lackschaden z.B. an der hinteren Seitenwand eines Fahrzeugs kann durch das Freilegen der Seitenwand (Stoßfänger de-/montieren, Rücklicht de-/montieren und Stoßleiste de-/montieren) schnell die Bagatellschadengrenze von 750 – 1000 Euro übersteigen.
Trotzdem ist trotz der Definition des Bundesgerichtshof Vorsicht geboten!
Zum einen sind seit 2004 einige Jahre ins Land verstrichen und dann setzen andere Gerichte (Amtsgerichte/Landgerichte) der jeweiligen Bezirke andere Schadenhöhen fest. So kann es auch mal 1000 Euro (oder mehr) sein.
Bagatellschaden oder mehr?
Auch wenn es sich Augenscheinlich um einen Kleinschaden handelt, kann sich dahinter ein größerer Schaden verstecken.
Daher heißt es insbesondere bei einer Abrechnung mit der Versicherung: Es muss zweifelsfrei zu Erkennen sein, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt.
Fahren Sie daher - wenn Sie unsicher sind - mit Ihrem Fahrzeug lieber zur einer Kfz-Werkstatt Ihres Vertrauens, die dann den Unfallschaden vorab bewertet.
Hier ist die Kunststoffstoßstange und das Heckblech eingedrückt
Haftpflicht/Vollkaskoversicherung
Wenn man den Schaden nicht selbst verursacht hat, kommt in der Regel die gegnerische Kfz - Haftpflichtversicherung für den Minischaden auf.
Hier ist zu berücksichtigen, dass eine gegnerische Versicherung erst ab einer Schadenssumme von ab 750/1000 Euro (je nach Region) die Erstattung der Gutachtenkosten (bei Beauftragung eines Kfz-Gutachters) übernimmt. Daher sollte man sich erst versichern, ob nicht doch ein höherer Schaden am Fahrzeug vorliegt. Ist der Schaden nur max. in Bagatellschadenhöhe, sollte man einen Kostenvoranschlag machen lassen. Man bleibt sonst auf den Sachverständigenkosten sitzen.
Bei einer Abrechnung mit der Kfz - Vollkaskoversicherung sieht es anders aus.
Wenn man einen Schaden mit der Vollkasko abrechnet, hat die eigene Versicherung das Weisungsrecht. Einen Kostenvoranschlag würde die eigene Versicherung in der Regel akzeptieren (oft auch empfehlen), ein Sachverständigengutachten jedoch nicht. Auch hier würde man auf den Gutachtenkosten sitzen bleiben, wenn man den Sachverständigen ohne Rücksprache mit der Versicherung beauftragt. Da eine Abrechnung mit der Vollkasko dem Schadenfreiheitsrabatt unterliegt und man meistens noch eine Selbstbeteiligung hat, wäre nachfolgendes zu berücksichtigen:
- die Abrechung mit der eigenen Versicherung (auch bei kleinen Sachschäden) heißt, dass man mit dem Schadenfreiheitsrabatt schlechter eingestuft wird. Das sind meist 6-8 Jahre.
- Zudem wird die eigene Selbstbeteiligung von den Schadenkosten abgezogen..
Rechnet man die Kosten der Schlechterstufung des Schadenfreiheitsrabatt für 6-8 Jahre auch zuzüglich der Selbstbeteiligung, ist es fast schon sinnvoll, kleinere Schäden am Fahrzeug selber zu bezahlen. Zudem lässt sich über den Reparaturpreis (Werkstatt) verhandeln.
Glasschäden wären mit einer Kfz - Teilkaskoversicherung abgedeckt
Verursachten Schaden beim Unfallgegner melden!
Man will aus einer Parklücke heraus fahren und dabei kommt man an die Stoßstange (seitlich) des vorderen Fahrzeug.
Den Fahrzeughalter kann man nicht ausfindig machen.
Obwohl nur ein paar Kratzer am Stoßfänger des vorderen Wagen sind, reicht es nicht, ein Schild mit Adresse/Telefonnummer etc.
und Beschreibung des Geschehens hinter dem Scheibenwischer des Vorderwagens zu klemmen (ein anderer kann ja dieses Schild entfernen).
Diese Art von Schuld-Mitteilung würde man Fahrerflucht nennen. Man muss einige Zeit auf den Halter/Besitzer des Fahrzeugs warten (etwa 30 min). Sollte sich bis dahin niemand (Halter/Besitzer) gemeldet haben, so hat man die Polizei anzurufen. Hier gilbt an dann seine Personalien an und die Polizei versucht dann, den Halter/Besitzer zu verständigen.
Da mittlerweile jeder ein Smartphone hat, sind am besten noch Fotos vom Unfallgeschehen zu machen.
Nicht auf die Idee kommen, sich vom Unfallort zu entfernen (auch nicht bei Bagatellschäden) in der Hoffnung, es hat ja keiner gesehen.
Der Mensch ist von Natur aus neugierig und wenn er es rumsen hört, schaut er auch nach, woher es kommt.
Tipp, wenn sie ungewiss sind: Fragen Sie vor der Schadenaufnahme den von Ihnen zu beauftragenden Kfz-Sachverständigen, wie er damit umgeht, wenn fraglich ist, ob diese Schadenhöhe (750-1000 Euro) erreicht wird.
Nicht das Sie nachher auf den Sachverständigenkosten sitzen bleiben. Dann wird eine gegnerische Versicherung bei Schäden in Bagatellschadenhöhe die Gutachtenkosten erst einmal nicht bezahlen. Man müsste ggf. nachweisen, dass die Beauftragung eines Gutachters erforderlich war.
siehe auch 130% - Regelung
alle Angaben ohne Gewähr!
Ein Fahrzeug stellt schon eine "Betriebsgefahr" dar, wenn es im Straßenverkehr in Betrieb (auch Parken) genommen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob durch ein Fahrzeug ein Schaden verschuldet verursacht wurde oder nicht. Man könnte auch von einer verschuldungsunabhängigen Gefährdungshaftung sprechen. Man stelle sich vor, ein 1 Tonnen schweres Auto fährt mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h auf der Straße. Wenn es dann gegen eine Mauer prallen würde, würde wohl nichts mehr übrig bleiben. Dies würde wohl das enorme Kraftpotenzial verdeutlichen (und die Gefahr), welches von dem Fahrzeug ausgeht. Der Gesetzgeber hat diese "Betriebsgefahr", welche entsteht, wenn ein Fahrzeug in Betrieb genommen wird, in § 7 StVG geregelt.
Auszug des § 7 StVG: § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhaängers entsprechend anzuwenden.
Bezüglich der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs sind jedoch bei den Fahrzeugen Unterscheidungen zu machen. So stellt z.B. ein Kleinwagen (Smart) eine geringere Gefahr dar wie z.B. eine Groß-Limousine (7er-BMW). Die Höhe der "Betriebsgefahr" hängt also auch von der Fahrzeugart, Fahrzeugbeschaffenheit oder Fahrzeuggröße ab. Ein Bus oder Lkw hat eine höhere "Betriebsgefahr" als ein Pkw, d.h. je schwächer oder leichter ein Fahrzeug, desto geringer ist die Betriebsgefahr. Aber ebenso spielt die Geschwindigkeit des Fahrzeug oder die Art der Benutzung des Fahrzeugs eine große Rolle. Bei geringer Geschwindigkeit ist die Gefahr eines Fahrzeugs geringer, ein besonnener und erfahrener Autofahrer stellt eine geringere Gefahr da als ein leichtsinniger, ungeübter Kraftfahrer. Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird mit Durchschnittlich 20% angesetzt, d.h. dass man selbst bei einem unverschuldeten Unfall alleine wegen der Betriebshaftung eines Fahrzeugs mit etwa 20% Haftungsanteil dabei ist. Man bekommt somit normalerweise nur etwa 80% eines Schadens ersetzt. Hier wird jedoch eine Ausnahme gemacht: Wenn bei einem Schaden der Verursacher eindeutig feststeht, wird von der "Betriebsgefahr" des Geschädigten keinen Gebrauch gemacht (im Regelfall) und der zugefügte Schaden dem Geschädigten vollständig ersetzt. Die Betriebshaftung wird nicht beansprucht: - wird das Fahrzeug von einen Unberechtigten widerrechtlich gefahren, haftet dieser (§7 Abs. 3 StVG) - wenn ein Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde (§7 Abs. 2 StVG) - Gegenstände, die durch das Fahrzeug transportiert werden - der Unfallverursacher grob fahrlässigt gehandelt hat oder sogar vorsätzlich gehandelt hat Wenn ein Fahrzeughalter jedoch das widerrechtliche Nutzen des Fahrzeug ermöglicht, haftet dieser neben dem Unberechtigten! Ein mitgeführtes Fahrzeug wie z.B. ein Anhänger, stellt ebenso eine Betriebsgefahr dar.
Beispiele:
1.)Man rutscht auf offener Straße wegen Nässe und Laub von der Straße und fährt gegen ein Garagentor, obwohl man sich korrekt und vorsichtig verhalten hat, insbesondere die vorgeschriebene Geschwindigkeit eingehalten hat. Der Schaden muß ohne Verschulden des Fahrers/Halters ersetzt werden. Die Haftpflichtversicherung muß aufgrund der Betriebsgefahr den Schaden ersetzen.
2.)Sie fahren mit einem Fahrzeug im Straßenverkehr hinter einem anderen Fahrzeug her. Der vorherfahrende Pkw bremst, darauf hin wollen Sie auch bremsen, jedoch versagt ihre Bremse und Sie fahren dem anderen hinten auf. Hier greift die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ein und die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs muß für den Schaden am vorher fahrenden Fahrzeug aufkommen.
3.)Sie fahren auf einer zweispurigen Straße (jede Fahrtrichtung eine Fahrspur) und Ihnen kommt ein Fahrzeug entgegen. Ein Fahrzeug kommt von der Fahrbahn ab und stößt mit dem anderen Fahrzeug seitlich zusammen. Es kann nicht mehr festgestellt werden, welches Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen ist. Aus diesem Grund haftet die Haftpflichtversicherung der Fahrzeuge zu jeweils 50% für den Schaden am anderen Fahrzeug.
alle Angaben ohne Gewähr!
Vorwort:
Hier werden die Anzugswerte der Schauben angezeigt, die Hauptsächlich im Fahrzeugbau verwendet werden.
Die Festigkeitsklassen der Schrauben stehen auf dem Schraubenkopf.
Niemals NO-NAME Schrauben verwenden (ohne Festigkeitsbezeichnung)
Es handelt sich hierbei ausschließlich um Stahlschrauben mit metrischen Gewinde. (Regelgewinde)
Bei Schrauben mit Feingewinde dürften die Anzugswerte größer sein.
Es ist zu bedenken, dass die Einschraubgewinde (Gegenstücke, Muttern) oft aus anderen Materialien bestehen (Grauguss, Aluminium, Magnesium etc.). Je nach Material ergibt sich eine viel geringere Festigkeit. Daher beziehen sich die Anzugswerte nur auf die Schrauben.
Daher sollte man auf jeden Fall die vorgegebenen Anzugswerte des Herstellers anwenden.
Bei den Anzugsangaben in der nachfolgenden Tabelle handelt es sich um Circa-Werte, wobei darauf geachtet wurde, dass sich die angegebenen Anzugswerte unterhalb der eigentlichen Anzugswerte liegen.
Alle Angaben in NM (Newtonmeter)
Festigkeitsklasse | 4.6 | 5.6 | 6.8 | 8.8 | 10.9 | 12.9 |
Gewindegröße | ||||||
M2 | 0,125 | 0,15 | 0,25 | 0,35 | 0,47 | 0,55 |
M3 | 0,45 | 0,55 | 0,95 | 1,25 | 1,70 | 2,10 |
M4 | 1,10 | 1,35 | 2,20 | 2,90 | 4,10 | 5,00 |
M5 | 2,25 | 2,80 | 4,50 | 6,00 | 8,40 | 10,00 |
M6 | 3,80 | 4,80 | 7,60 | 10,20 | 14,00 | 17,00 |
M8 | 9,30 | 11,50 | 18,50 | 24,50 | 35,00 | 42,00 |
M10 | 17,00 | 22,00 | 35,00 | 47,00 | 65,00 | 80,00 |
M12 | 30,00 | 38,00 | 62,00 | 85,00 | 120,00 | 145,00 |
M14 | 50,00 | 62,00 | 100,00 | 135,00 | 190,00 | 230,00 |
M16 | 80,00 | 100,00 | 160,00 | 210,00 | 300,00 | 360,00 |
M18 | 110,00 | 135,00 | 220,00 | 290,00 | 410,00 | 495,00 |
M20 | 155,00 | 195,00 | 310,00 | 415,00 | 580,00 | 700,00 |
M22 | 210,00 | 260,00 | 420,00 | 570,00 | 800,00 | 960,00 |
M24 | 270,00 | 340,00 | 540,00 | 720,00 | 1000,00 | 1200,00 |
Alle Angaben ohne Gewähr!
Das Ausfuhrkennzeichen kennt man auch unter den Namen Zollkennzeichen oder
Exportkennzeichen.
Das Ausfuhrkennzeichen ist zum Überführen von Fahrzeugen über die
Landesgrenze gedacht (z.B. Holland, Belgien oder Polen).
Das Kennzeichen (Wegwerfkennzeichen) besteht aus der Bezirkskennung (Landkreis, kreisfreie Stadt, wo
das Kennzeichen ausgestellt wurde, einer Zahlenkombination und einem Buchstaben.
Am rechten Ende des Nummernschildes befindet sich auf rotem Hintergrund das
maximale Gültigkeitsdatum.
Die obere Zahlenwert weist auf den maximale Gültigkeitstag hin, die mittlere Zahlenwert ist der
maximale Gültigkeitsmonat und der untere Zahlenwert weist auf das maximal gültige
Zulassungsjahr hin.
Das Fahrzeug ist vor Ablauf der Zulassungszeit in das deutsche Ausland zu überführen.
Nach Ablauf des Datums ist das Fahrzeug nicht mehr zugelassen (nicht mehr versichert)
und das Kennzeichen ist ungültig. Es Fahrzeug darf auch nicht im mehr im öffentlichen Verkehrs-
raum abgestellt werden.
Zum Beantragen eines Ausfuhrkennzeichens (Zollkennzeichen) werden benötigt:
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- Personalausweis oder Reisepass (zuzügl. Meldebescheinigung)
- Versicherungsdoppelkarte vollständig ausgefüllt (Versicherungsbestätigungskarte)
- wenn die letzte Zulassung des Fahrzeugs vor dem 01.10.2005 war, wird die
Abmeldebescheinigung benötigt
- ggf. Bescheinigung der Hauptuntersuchung (das Fahrzeug muss für den gesamten
der Ausfuhr-Kennzeichen-Zulassung eine gültige HU (Hauptuntersuchung) haben.
Wenn das Fahrzeug noch angemeldet ist, werden die jetzigen Kennzeichen (mit Siegel)
benötigt.
Bei einigen Zulassungsstellen muss das Fahrzeug vorgeführt werden. (ggf. vorher Nachfragen)
Bei Zulassung durch einen Dritten (Bekannten oder Firma) ist eine Vollmacht sowie der
Ausweis der bevollmächtigten Person vorzulegen.
Ausfuhrkennzeichen können für 14 Tage bis zu 12 Monaten beantragt werden.
Es ist seit dem 01.Juli 2010 für den gesamten Zulassungszeitraum des Fahrzeugs
Kfz-Steuer (im Voraus) zu bezahlen. Die Höhe der Kfz-Steuer richtet sich nach der
Steuer, die für ein Fahrzeug bei einer normalen Zulassung zu zahlen wäre.
Die Haftpflichtversicherung ist in der Regel für das europäische Ausland gültig sowie
einige andere Länder außerhalb Europas.
Sollte das Fahrzeug außerhalb von Europa ausgeführt werden, fragen Sie unbedingt
die jeweilige Versicherung nach Gültigkeiten.
Das Beantragen eines Ausfuhrkennzeichens (Zollkennzeichen) ist relativ aufwendig.
In jedem Fall sollten Sie viel Zeit mitbringen. Da Sie ja wissen, für welches Fahrzeug das Kennzeichen
benötigt wird, gehen Sie als erstes zu einer Versicherung, um eine Versicherungsbestätigung
(Versicherungsbestätigungskarte) zu erhalten.
Mit den oben genannten Unterlagen gehen Sie dann zur Zulassungsstelle
und beantragen das Ausfuhrkennzeichen.
Sie bekommen dann die Kennzeichen-Nummer sowie eine Bescheinigung, um die
Kfz-Steuer zu bezahlen. Die Kfz-Steuer ist für den gesamten Zulassungszeitraum im Voraus
zu bezahlen.
Der Einzahlbeleg ist der Zulassungsstelle vorzulegen!
Ebenso müssen die Kennzeichenschilder vorgelegt werden, damit sie mit Siegel versehen werden können.
Bitte denken Sie daran, dass das Fahrzeug für den Zulassungszeitraum eine gültige
Hauptuntersuchung haben muss (im Volksmund = gültigen Tüv).
Einige Zulassungsstellen verlangen, dass das Fahrzeug noch min. 6 Monate HU nach dem
Zulassungsende hat.
Einige Zulassungsstellen bieten mittlerweile einige Zulassungsschritte per Internet an.
Es ist daher sinnvoll, vorher erst einmal die Zulassungsstelle anzurufen:
a.) ob diese Möglichkeit besteht
b.) das Sie auch alle benötigten Unterlagen dabei haben
alle Angaben ohne Gewähr!
Altschäden sind Schäden am Fahrzeug, die nicht behoben wurden.
Hierzu gehören auch z.B. Dellen, Beulen, Lackkratzer, aber auch Rostblasen, Durchrostungen oder schlecht reparierte Schäden. Sämtliche Altschäden (Vorschäden) stellen eine Minderung des Fahrzeugwertes dar.
Man muss davon ausgehen, dass eine Reparaturkalkulation immer für eine optimale Reparatur erstellt wird. Für Altschäden müßte man Abzüge machen. Altschäden müssen vom Sachverständigen bei einer Reparatur-Kalkulation oder bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt werden.
Nach § 249 BGB ist ein entstandener Schaden so zu ersetzen bzw. reparieren , wie er sein würde, wenn der Unfallschaden nicht eingetreten wäre. Anders wäre es bei "Nachschäden". Hier müsste einem Sachverständigen angezeigt werden, dass der Schäden nach dem Unfallschaden eingetreten ist. Der Sachverständige kann dies nicht immer erkennen.
Würde durch z.B einen unverschuldeten Fahrzeugunfall ein Fahrzeugteil beschädigt, an dem ein Altschaden vorhanden ist, sind für dieses Fahrzeugteil entsprechende Abzüge zu machen. Sollte dieses Fahrzeugteil aber schon derart beschädigt sein, dass es schon vor dem Unfallschaden erneuerungswürdig war, wäre dieses Fahrzeugteil aus einer Kalkulation auszuschließen. 2 mal kaputt geht nicht bei der Schadenabrechnung unter Berücksichtigung des § 249 (BGB). So kann es auch sein, dass ein Fahrzeug vor Eintritt eines Unfallschaden schon so verdellt und verbeult ist, dass schon vor einem Unfallschaden ein Totalschaden vorliegt (insbesondere bei älteren Fahrzeugen).
alle Angaben ohne Gewähr!