Altschäden sind Schäden am Fahrzeug, die nicht behoben wurden.
Hierzu gehören auch z.B. Dellen, Beulen, Lackkratzer, aber auch Rostblasen, Durchrostungen oder schlecht reparierte Schäden. Sämtliche Altschäden (Vorschäden) stellen eine Minderung des Fahrzeugwertes dar.
Man muss davon ausgehen, dass eine Reparaturkalkulation immer für eine optimale Reparatur erstellt wird. Für Altschäden müßte man Abzüge machen. Altschäden müssen vom Sachverständigen bei einer Reparatur-Kalkulation oder bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt werden.
Nach § 249 BGB ist ein entstandener Schaden so zu ersetzen bzw. reparieren , wie er sein würde, wenn der Unfallschaden nicht eingetreten wäre. Anders wäre es bei "Nachschäden". Hier müsste einem Sachverständigen angezeigt werden, dass der Schäden nach dem Unfallschaden eingetreten ist. Der Sachverständige kann dies nicht immer erkennen.
Würde durch z.B einen unverschuldeten Fahrzeugunfall ein Fahrzeugteil beschädigt, an dem ein Altschaden vorhanden ist, sind für dieses Fahrzeugteil entsprechende Abzüge zu machen. Sollte dieses Fahrzeugteil aber schon derart beschädigt sein, dass es schon vor dem Unfallschaden erneuerungswürdig war, wäre dieses Fahrzeugteil aus einer Kalkulation auszuschließen. 2 mal kaputt geht nicht bei der Schadenabrechnung unter Berücksichtigung des § 249 (BGB). So kann es auch sein, dass ein Fahrzeug vor Eintritt eines Unfallschaden schon so verdellt und verbeult ist, dass schon vor einem Unfallschaden ein Totalschaden vorliegt (insbesondere bei älteren Fahrzeugen).
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