Unter fiktiver Abrechnung versteht man, sich bei einem Kfz-Schaden das Geld auszahlen zu lassen (man nennt dies auch Abrechnung nach Gutachten), da man z.B.:
- das Fahrzeug nicht reparieren lassen will (möglicher Verkauf)
- das Fahrzeug vorerst nicht reparieren lassen will
- oder das Fahrzeug nur teilweise reparieren lassen will
Bei der fiktiven Abrechnung darf sich die Versicherung jedoch immer die günstigere Variante aussuchen:
- Wenn eine Totalschadenabrechnung vorliegt und die Abrechnung auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) günstiger ist als die Reparaturkosten, so rechnet die Versicherung auf "Totalschadenbasis" ab.
Die Mehrwertsteuer wird seit dem 01.08.2002 bei fiktiver Abrechnung nicht mehr ausbezahlt.
Sollte das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt repariert werden (mit Rechnung) kann man die Mehrwertsteuer innerhalb der Verjährungsfrist (3 Jahre) nachfordern. Dies gilt ebenso für Teilreparaturen.
Auszug aus den Paragraphen 249 (BGB)