Führerschein mit 17 (auch begleitendes Fahren genannt)

Was ist zu beachten:





Gründe

Mit dem Modellversuch Führerschein mit 17 (auch begleitetes Fahren genannt), dass sich in Deutschland positiv durchgesetzt hat, möchte man dem Mobilitätsverlangen der Jugend nachkommen, aber auch dem Sicherheitsverlangen der Allgemeinheit entsprechen. Man möchte unter festgelegten Rahmenbedingungen das hohe Unfallrisiko bei Fahranfängern senken. Hierzu möchte man die Erfahrungen von Begleitpersonen nutzen, die sie als Führerscheinbesitzer in der Fahrpraxis schon gesammelt haben. Die begleitende Person darf zwar nicht in die Fahrzeugführung eingreifen, soll aber mit Rat und Erfahrung der fahrenden jungen Person beistehen ( ohne das Führen des Fahrzeugs zu behindern)..

Voraussetzungen

Das Mindesalter zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B und BE beträgt 17 Jahre.
Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten (des Erziehungsberechtigten ) wird benötigt. Das Führen eines Fahrzeugs der oben genannten Klassen ist vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur mit einer Begleitperson - welche auch Voraussetzungen erfüllen muss - erlaubt. Die Begleitpersonen müssen benannt sein (unbestimmte Anzahl).
Es darf nur gefahren werden, wenn sich eine der namentlich genannten Begleitpersonen im Fahrzeug befindet. Die Begleitperson muss ebenso den Führerschein mitführen, um ihn ggf. vorzeigen zu können.
Diese Auflage entfällt, wenn der Inhaber der Prüfbescheinigung das 18. Lebensjahr erreicht hat.
Es gilt bei Fahranfängern während der Probezeit sowie bei Fahrern unter 21 Jahren die Null-Promille-Grenze.

Antrag

Mittlerweile gilt der Modellversuch des betreuten Fahrens in allen Bundesländern und wurde auch als Bundesgesetz wegen seiner positiven Erfahrungen verabschiedet.
Die Erziehungsberechtigten müssen diesem Antrag zustimmen.
Der Antrag muss bei dem für den Ort zuständigen Amt gestellt werden. (Diesem Antrag wird in der Regel zugestimmt.)

Beginn der Führerscheinausbildung

Die Führerscheinausbildung wird in einer Fahrschule gemacht.
Die Anmeldung bei einer Fahrschule ist mit einem Alter von 16 1/2 Jahren möglich.
Die praktische Prüfung kann einem Monat vor dem Erreichen des 17. Lebensjahres abgelegt werden.

Auch hat die vorübergehende Fahrerlaubnis auch erst bei einem Alter von "17" Gültigkeit.

Bei Bestehen der Prüfung wird eine Prüfbescheinigung mit einer Ausnahmegenehmigung für begleitetes Fahren ausgestellt.
Diese Bescheinigung hat Gültigkeit bis 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Gültigkeit des Dokuments beschränkt sich auf Deutschland. Im Ausland hat die Prüfbescheinigung keine Gültigkeit.

Begleitperson

Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein.Sie muss mindestens 5 Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen.Sie darf nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben.Diese Voraussetzungen werden von der Fahrerlaubnisbehörde überprüft! Die Begleitperson darf den Inhaber der Prüfbescheinigung nicht begleiten,a.) wenn sie mehr als ab 0,5 Promille Alkohol im Blut hat oder mehr als ab 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft hat.b.), wenn sie Drogen (berauschende Mittel) genommen hat z.B. Hasch etc..Ausgenommen ist die Einahme eines Arzneimittels, wenn es eine berauschende Substanz beeinhaltet und dieses Medikament (bestimmungsgemäß) für einen konkreten Krankheitsfall eingenommen wird

Umschreibung mit 18

Mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres wird dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde ein Führerschein ausgestellt (bitte beachten Sie, dass die Prüfbescheinigung nur bis 3 Monate nach Erreichen des 18. Lebensjahres Gültigkeit hat). Eine zusätzliche Prüfung wird nicht verlangt

.Was passiert bei Verstößen

Das Fahren eines Fahrzeugs ohne eingetragene Begleitperson wird mit 1 Punkt im Verkehrszentralregister und einem Bußgeld in Höhe von 50 € geahndet. Zudem wird die Fahrerlaubnis widerrufen und sie darf erst nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar neu erteilt werden.
Wenn die Prüfbescheinigung nicht mitgeführt wird, kostet dies ein Verwarnungsgeld von 10 €

.Auszug § 48a (FeV), Voraussetzungen

(1) Zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger (§ 6e des Straßenverkehrsgesetzes) beträgt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. § 74 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erreicht hat.

(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen.

(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
1. vor Antritt einer Fahrt und
2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

(5) Die begleitende Person
1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2. muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.

(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.

Auszug § 48b (FeV), Evaluation (Überprüfung der Wirksamkeit)

Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verwendet werden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann. Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der mit der Evaluation befassten Stelle die notwendigen Daten, sofern der Fahranfänger oder die Begleiter diesem schriftlich zugestimmt haben.

 

Alle Angaben ohne Gewähr!