Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung.
Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflicht-Versicherung darf
kein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden.
Die Höhe der Haftpflicht-Versicherungsprämie ist von Versicherung
zu Versicherung stark unterschiedlich.
Die Bemessungsgrundlage für eine Versicherungsprämie ist für
die Versicherung
- Die Schadenfreiheitsklasse (Schadenfreiheitsrabatt)
- Die Typklasse des Fahrzeugs
- Die Regionalklasse des Zulassungsbezirk
Im Wesentlichen wird durch die Höhe der Schadenfreiheitsklasse die Höhe
der Versicherungshaftpflichtprämie beeinflusst.
Diesen muss man sich selbst erarbeiten.
Bei Unfallfreiheit bessert sich zum neuen Jahr der Schadenfreiheitsrabatt, wird ein Schaden
verursacht und durch die eigene Haftpflichtversicherung beglichen,
verschlechtert sich der Schadenfreiheitsrabatt im Folgejahr.
Die Typklasseneinstufung eines Fahrzeugs hängt davon ab, wie oft mit einem Fahrzeugtyp
Unfälle verschuldet wurden und wie hoch die Schäden waren. (wird nicht vor der Versicherung vorgegeben)
Die Regionalklasseneinstufung eines Fahrzeugs ist davon abhängig, wie hoch die
Unfallhäufigkeit (verschuldet) von Fahrzeugen im Zulassungsbezirk ist und wie hoch
die zu regulierenden Schäden (finanziell) sind.
Hier kommt es darauf an, ob der Wohnsitz des Fahrzeughalters im Zulassungs-
bezirk ist. (wird ebenso nicht von der Versicherung vorgegeben)
Es gibt aber auch weitere Rabatte wie Flottenrabatt, Kilometerrabatt oder Familien-
rabatt. Ebenso kann sich der Besitz einer Garage oder Carport auf die Haftpflichtprämie
auswirken.
Unter Deckungssumme versteht man die gesetzliche maximale Entschädigungsleistung
in der Haftpflichtversicherung bei einem verschuldeten Schaden durch das Fahrzeug.
Die Mindestdeckungssummen betragen gesetzlich (§4 PflVG + Anlage) mindestens
- für Personenschäden 7.500000 € (7.5 Millionen)
- für Sachschäden 1.120000 € (1,12 Millionen)
- reine Vermögensschäden 50000 € (Fünfzigtausend)
Bei einem verschuldeten Unfallschaden mit dem versicherten Fahrzeug sind
folgende Schäden abgedeckt:
- Sachschäden (z.B. gegnerisches Fahrzeug, Mauer, Vegetation)
- Personenschäden ( Heilbehandlungskosten, Renten, Maßnahmen zur
Rehabilitation)
- Vermögensschäden
- immaterielle Schäden (wie z.B. Schmerzensgeld)
Die Vertragsbeendung (Versicherungskündigung) kann auf zwei Wegen
erfolgen.
Zum einen gibt es die reguläre Kündigung
- Hier gibt es die Versicherungskündigung zum Ende des Jahres
bei einer Kündigungsfrist von 1 Monat (Wenn man z.B. in eine
günstigere Versicherung wechseln möchte). Man kennt es aus der Werbung - "kündigung bis zum 30.11.
- Viele Versicherungen sind jedoch dazu übergegangen, die
Haftpflichtversicherung 1 Jahr laufen zu lassen (z.B. 01.05…-30.04…)
Hier kann die Versicherung regulär 1 Monat zum Vertragsablauf
gekündigt werden (z.B. zum 30.04…).
Wird nicht gekündigt, läuft der Vertrag in beiden Fällen stillschweigend
um 1 Jahr weiter usw..
Dann gibt es die sogenannte außerordentliche Kündigung (Sonderkündigungsrecht).
- Veräußert man ein Fahrzeug und meldet für sich ein anderes Fahrzeug
an, kann man die Versicherung wechseln und das alte Fahrzeug ist
automatisch gekündigt.
Meldet man ein Fahrzeug vorübergehend ab und meldet es nach einiger
Zeit wieder an, ruht der alte Haftpflichtversicherungsvertrag nur (die alte
Versicherung ist nicht gekündigt).
- Wird die Versicherungsprämie erhöht, hat man ebenso ein außer-
ordentliches Kündigungsrecht von 4 Wochen / 1 Monat ab Bekanntwerden
der Prämienerhöhung.
Hierbei kann die Prämienerhöhung auch eine Folge der Änderung der
Typklasse oder der Regionalklasse sein.
- Ein weiterer außerordentlicher Kündigungsgrund ist das Eintreten eines
Versicherungsschadens (verschuldet). Auch hier kann innerhalb von
4 Wochen / 1 Monat ab Eintritt des Versicherungsschadens (verschuldet)
gekündigt werden.
Hier ist Vorsicht geboten, da einige Versicherungen dann noch die Haftpflichtprämie
bis zu Ende des Vertragsablaufs haben wollen, wenn man selbst kündigt.
- Bei Wegfall des versicherten Risikos z.B. durch Totalschaden kann auch
gekündigt werden.
Sollte die Änderung von gesetzlichen Bestimmungen eine Prämienerhöhung
erwirken, so ist dies kein Kündigungsgrund (z.B. Erhöhung der Versicherungssteuer).
Nach Beendigung eines Versicherungsvertrages gibt es in der Kfz-Haftpflicht-
versicherung eine sogenannte Nachhaftung, d.h. der Versicherer ist gesetzlich
verpflichtet, 4 Wochen nach Beendigung des Versicherungsvertrages für einen eingetretenen Schaden zu haften laut Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
alle Angaben ohne Gewähr!