Seit dem 01.08.2002 wird die Mehrwertsteuer (Derzeit 19%) nur noch erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Dies wurde von den Versicherungen schon seit längeren gefordert und ist im § 249 Abs. 2 Satz 2 (BGB) geregelt.
Auszug des § 249 (BGB)
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.


Somit bekommen Sie bei fiktiver Abrechnung (Geld auszahlen lassen) keine Mehrwertsteuer mehr bei

Abrechnung

- laut Gutachten - laut Kostenvoranschlag (z.B. einer Kfz-Werkstatt) - eines Totalschaden laut Gutachten (ohne Nachweis eines angeschafften Ersatzfahrzeug)

Privat oder Firma

Vor dem 01.08.2002 war es so, dass man die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) bei einem Fahrzeugschaden ausgezahlt bekam, wenn man für das betreffende Fahrzeug nicht Vorsteuerabzugsberechtigt war. Dann wurde insbesondere für privat genutzte Fahrzeuge die Gesetzesvorschrift so geändert, dass hier die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nur noch zu zahlen ist, wenn sie anfällt.
  Privat: bei sämtlichen Kosten, die entstehen, wird die Mehrwertsteuer nur noch bezahlt, wenn sie über Rechnungen (ggf. bezahlte Rechnungen) nachgewiesen wird. Die meisten Firmen (wie Werkstätten, SV-Büros, Leihwagenfirmen oder Abschleppdienste) lassen sich die Rechnungssummen in Höhe der angefallenen Rechnungsbeträge gerne abtreten (oft nur bei klarer Rechtslage) und rechnen dann direkt mit der Haftpflichtversicherung des Verursachers ab. Der Vorteil besteht darin, dass Sie mit dem Bezahlen nicht in Vorleistung gehen müssen. Die Firmen machen es gerne, damit sie bei Kunden nicht (bei vielen) dem Geld hinterher laufen müssen.
  Firma: bei vorsteuerabzugsberechtigten Personen hat sich nicht viel geändert. Diese Personen betreiben meist ein Gewerbe oder sind Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, ggf. Sachverständige usw.). Hier wird das Fahrzeug in den meisten Fällen als Firmenwagen (oft Leasingfahrzeug) von den Steuer abgeschrieben mit einem gewissen Anteil an Privatnutzung. Dies ist auch bei sog. Firmenwagen so, die von Mitarbeitern genutzt werden. Hier wird die Mehrwertsteuer von den Versicherungen meist grundsätzlich nicht bezahlt, da man die Umsatzsteuer bei der Vorsteuer (in der Buchführung) geltend machen kann. Rechnungsforderungen, die von den Versicherungen des Unfallgegner aufgrund einer Kostenabtretung direkt an Firmen überwiesen werden, werden meist ohne MwSt. überwiesen, sodaß die Mehrwertsteuer dann noch von den Firmen überwiesen werden muß.
 

Reparaturschaden

Bei Reparaturschäden am Fahrzeug wird die Mehrwertsteuer nur noch bezahlt (wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht):
  a.) wenn die Rechnung einer Reparaturwerkstatt (z.B. Kfz-Werkstatt) vorgelegt wird.
  b.) bei Reparatur in Eigenleistung wird die Mehrwertsteuer von angeschafften Ersatzteilen (Rechnung) oder Lackmaterial (Rechnung) bezahlt.
  c.) wird ein Fahrzeug teilweise durch eine Werkstatt (Kfz-Werkstatt, Lackierwerkstatt etc.) repariert, wird auch hier durch Vorlage der Teil-Reparaturrechnung die MwSt. durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners beglichen.
Tritt man die Rechnungsforderung der Reparatur an eine Werkstatt ab und die Werkstatt reicht die Rechnungsforderung bei der Versicherung des Unfallgegners ein, wird bei Fahrzeugen, bei denen keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, der gesamte Rechnungs-Bruttobetrag (Rechnungsbetrag + MwSt.) an die Werkstatt überwiesen. Sollte ein Fahrzeug später repariert werden, darf die Verjährung einer Rechnungsforderung nicht vergessen werden. Sie beträgt 3 Jahre und beginnt meist ab Schadenzeitpunkt.
 

Totalschaden

Wenn am Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten ist und ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird, hängt die Höhe der beaufschlagten Mehrwersteuer (Umsatzsteuer) vor Art und Alter des Fahrzeugs und von der Nutzung des Fahrzeugs ab. Von der Art des Fahrzeugs oder der Nutzung bzw. Alter des Fahrzeugs hängt also ab, wieviel Mehrwertsteuer im Kaufpreis eines Ersatzfahrzeugs enthalten ist. Hier ist bei Fahrzeugkauf entweder der volle Regelsatz (19%) der Mehrwertsteuerung eingerechnet, der Differenzsteuerbetrag (etwa 2%) eingerechnet oder der Kaufpreis des Fahrzeug ist Steuerneutral (ohne Mehrwertsteuer). Eine im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer würde die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ohne Nachweis des Neukauf eines Ersatzfahrzeug abziehen.
Fahrzeuge, die bei einem Fahrzeughändler angeboten werden, werden vom Händler meist ohne ausgeschriebener Mehrwertsteuer eingekauft. Hier tritt die Differenzbesteuerung in Kraft, d.h. es wird bei den Fahrzeughändlern nur der Gewinn zwischen Einkauf bzw. Verkauf eines Fahrzeugs versteuert. Es ist nur die MwSt. des Gewinns des Händlers im Kaufpreis des Fahrzeugs eingerechnet. Aufgrund der geltenden gesetzlichen Vorschriften (1 Jahr Garantie) bietet ein Fahrzeughändler meist auch keine Fahrzeuge mehr an, die älter sind als 6-8 Jahre sind oder eine hohe KM-Laufleistung aufweisen (z.B. 100.000 km). Dies hängt jedoch auch davon ab, ob es sich z.B. um einen Kleinwagen oder einer Großraumlimousie handelt. Ab einem gewissen Fahrzeugalter oder einer gewissen Laufleistung der Fahrzeuge sind diese nur noch auf dem privaten Automarkt zu erhalten.
Somit unterliegen Fahrzeuge, die zum Kauf angeboten werden, meist folgenden Mehrwertsteuerarten:
  volle Mehrwertsteuer (19%)
Nutzfahrzeuge wie Lkw, gewerbliche Leasingfahrzeuge, Transporter, Lieferwagen, Mietwagen, Funkmietwagen und Taxis, aber auch Neufahrzeuge. Größerer Unfallschaden bei einem Neufahrzeug, dass z.B. weniger als 1000 km gelaufen hat und 1 Monat alt ist (Totalschadenregelung bei Neufahrzeugen).
  Differenzbesteuerung (etwa 2%)
Gebrauchtfahrzeuge, die beim Fahrzeughändler gekauft werden. bei den wenigsten Fahrzeugen ist die volle MwSt. ausgewiesen, Alter von max. z.B. 6-8 Jahre und einer Laufleistung von max. z.B. 100.000 km der Fahrzeuge, je nach Fahrzeugart.
  Steuerneutral (keine Mehrwertsteuer)
Die meisten Fahrzeuge, die Aufgrund des Fahrzeugalters (ab ca. 6-8 Jahre) und der Laufleistung (ab ca. 100.000 km) nur noch auf dem privaten Fahrzeugmarkt zu erhalten sind.
Es ist Aufgabe des Kfz-Sachverständigen, in den Gutachten bei einem Totalschaden diese Unterscheidungen zu treffen. Dadurch werden von Anfang an die Möglichkeiten (Abrechnungsweise) der Versicherung des Unfallgegners eingeschränkt.
 

weitere Schadenkosten

Bei allen weiteren Schadenkosten wird die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) seit dem 01.08.2002 auch nur erstattet, wenn sie durch Rechnungen nachgewiesen ist.
  dazu zählen:

- Sachverständigenkosten - Rechtsanwaltskosten - Abschleppkosten - Leihwagenkosten - andere Kosten, die dem Schaden zugeordnet werden können
Bei Leihwagenkosten ist Vorsicht geboten! Diese Kosten werden oft nicht erstattet, wenn einem aufgrund der Beschädigungen zugemutet werden kann, sich mit dem alten (verunfallten) Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug zu suchen.
 

alle Angaben ohne Gewähr!