Personenschäden, was steht einem zu! 

 

Personenschäden sind die hässlichsten Folgen, die ein Fahrzeugunfall (verschuldet oder nicht verschuldet) nach sich ziehen kann. Man kann nie im voraus sagen, wie sehr bei einem Schaden die Unversehrtheit einer Person in Mitleidenschaft gezogen wird. Während man bei einem Pkw/Lkw noch ein schützendes Blechkleid um sich herum hat, sieht es bei einem Zweirad schon ganz anders aus. Hier reicht schon ein Sturz aus, um für das restliche Leben gezeichnet zu sein.
In vielen Fällen gehen Arbeitgeber, Dienstherren oder Sozialversicherungsträger mit den erstattungsfähigen Kosten in Vorleistung. In jeden Fall gehen dann erstattungsfähige Ansprüche gegen den Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer auf sie über.
Durch Behandlungskosten, Rentenzahlungen oder Unterhaltskosten können Personenschäden schnell in die Hunderttausende EURO oder gar Millionen EURO gehen. Hier wäre dringend zu raten, die Versicherungsdeckungssummen aufzustocken (es kostet eigentlich nur Kleingeld), wenn es noch nicht geschehen ist. Ein derartiges zufälliges Ereignis kann einen Bettelarm machen.
Es ist bei Personenschäden immer ratsam, einen erfahrenen Anwalt mit der Regelung seiner Interessen zu beauftragen. Die Kosten des Anwalt trägt die Versicherung des Schädigers. Als Geschädigter sind Sie im Normalfall ein Laie, der Bearbeiter der Versicherung jedoch ein Profi.
Der Umfang der Ersatzansprüche bei unverschuldeten Personenschäden sind:

 

 

Heilbehandlungskosten

Es werden erforderliche tatsächliche Kosten für Heilbehandungsmaßnahmen erstattet.
Hierzu gehören:
  • ambulante Behandlung (Arztkosten) 
  • stationäre Behandlung (Krankenhaus) 
  • Medikamente - Rehabilitationsmaßnahmen 
  • Kuraufenthalte (wenn erforderlich) 
  • kosmetische Operationen (1) 
  • erforderliche Transportkosten von Unfallstelle zum Arzt/Krankenhaus oder Spezialklinik (mit Rettungswagen oder ggf. mit Hubschrauber)
(1) kosmetische Operationen müssen im Verhältnis zur unfallbedingten Beeinträchtigung stehen.

Vermehrte Kosten/Bedürfnisse

Aufwendungen, die durch dauernder unfallbedingter Beeinträchtigung entstehen.
Darunter versteht man:
  • Orthopädische Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Prothesen)
  • Umbau von Wohnung oder Fahrzeug (Behindertengerecht) 
  • Kosten einer Pflegekraft (z.B. wenn Haushaltsarbeiten selbst nicht mehr durchgeführt werden können) 
  • Kosten für spezielle Kleidung - Kosten für spezielle Nahrung 
  • erforderliche Kuren

Verdienstausfall eines Erwerbstätigen

Der Verdienstausfall eines Erwerbstätigen ist auszugleichen. Kann man seinen Beruf bez. sein Gewerbe nur noch bedingt ausüben, ist bei geringerem Verdienst der Verdienstausfall auszugleichen. Übt man - z.B. nach einer Umschulung - einen anderen Beruf bzw. ein anderes Gewerbe aus, ist dies mit dem Ausgleich zum Verdienstausfall zu verrechnen.
Darunter versteht man:

-Verdienstausfall von Lohn/Gehalt und   
 Ausgleich zur Minderung des Urlaubsgeld 
-Verdienstausfall bei Nebeneinkünften 
-der Gewinnverlust bei Selbstständigkeit 
-Ausgleich bei Minderung der Rente - etc.

Ein Verdienstausfall ist nachzuweisen. Als Arbeitnehmer reichen meist Lohn-/Gehaltsbescheinigungen. Bei Selbstständigkeit Einkommensnachweise wie Buchführung und Steuerbescheide (oft der letzten 3 Jahre)

Verdienstausfall eines nicht Erwerbstätigen wie z.B eine Hausfrau

Fällt ein Ehepartner (Nachweis ist zu erbringen) oder Lebensgefährte (Nachweis ist zu erbringen) zeitweise oder ständig aus, der den Haushalt geführt hat, so sind diese Kosten zu erstatten.
 
  • Wird eine Ersatzkraft (Sozialabgabenpflichtig) eingestellt: diese Kosten sind brutto zu erstatten (Nettolohn zuzügl. Sozialabgaben und Steuer)
  • Werden diese Arbeiten von Familienangehörigen oder "Dritten" unentgeltlich übernommen: ist der Nettolohn der Kosten für eine Ersatzkraft anzurechnen.
Auch wenn eheähnliche Lebenspartnerschaften stetig zunehmen, gibt es immer noch Probleme bei der Anerkennung dieser Lebensgemeinschaften. Hier wäre es grundsätzlich besser, einem erfahrenen Rechtsanwalt den Fall bearbeiten zu lassen.

Unterhaltskosten (bei Tötung)

Im Falle der Tötung eines Erwerbstätigen oder Nichterwerbstätigen steht unterhaltsberechtigten Angehörigen Unterhalt zu. Hier ist meist von dem Ehegatten und den Kindern die Rede. Die/Der Getötete ist von vorgenannten Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Im Falle einer Lebenspartnerschaft (nicht verheiratet) mit zwei Kindern , was sehr oft vorkommt, ist der lebende Lebenspartner danach oft der "Dumme"
Gesetzliche Regelung bei Ehegatten und Kindern (Erwerbstätig) Gesetzliche Regelung bei Ehegatten und Kindern (nicht Erwerbstätig)
  • 50% für die Witwe/Witwer (vom geschuldeten Unterhalt) -
  • 60% für Witwe/Witwer + 1 Kind (vom geschuldeten Unterhalt) - 65% für Witwe/Witwer + 2 Kinder (vom geschuldeten Unterhalt)
    Es handelt sich hier um Orientierungswerte
  • Wird der haushaltsführende Ehegatte getötet, besteht ein Anspruch auf eine Ersatzkraft zur Führung des Haushalts bzw. der Betreuung der Kinder - entgangener Naturalunterhalt - . Die Höhe des geschuldeten Unterhalt richtet sich nach dem sozialen Status der Familie, der Anzahl der zu versorgenden Personen (wie z.B. Kinder), Umfang des Haushalts usw.
  • Auch hier werden zur Berechnung der Kosten die Kosten einer Ersatzkraft zugrunde gelegt, welche die Arbeiten übernehmen soll (und auch kann). Wird eine Ersatzkraft Sozialabgabenpflichtig eingestellt, sind die Kosten vom Bruttolohn (incl. Sozialabgaben und Steuer) zu erstatten. Der Nettolohn ist zu zahlen, wenn die Mehrarbeit von Familienangehörigen oder einer "dritten Person" unentgeldlich verrichtet wird. Der Erwerbstätige (Überlebende), der für das Einkommen sorgt, muss damit rechnen, dass ein Anteil an seinem Einkommen (die Haushaltshilfe wurde ja mitversorgt) mit den zu erstattenden Haushaltskosten verrechnet wird.
Wie gesagt, liegt das größte Problem bei Unterhaltsfragen bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Obwohl zu Eheleuten in der Lebensführung bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften (sie sind nur nicht gesetzlich verheiratet) eigentlich kein Unterschied besteht, werden sie meist benachteiligt behandelt. Es ist schon dringend zu raten, gerade bei Personenschäden einen erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten, bei vorgenannten eheähnlichen Verhältnissen aber ganz besonders!

Schmerzensgeld

Einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat nur der Verletzte. Die Verletzung musste Schuldhaft herbeigeführt werden. Die Höhe des Schmerzendgeld richtet sich nach der Art der Verletzung, der erlittenen Schmerzen, der Entstellungen, der Leiden und der psychischen Belastungen/Beeinträchtigungen.
Man orientiert sich hier an Schmerzensgeldtabellen, ebenso zieht man bereits ergangene Gerichtsurteile aus vergleichbaren Schadenfällen hinzu.
Je nach Verletzung kann auch eine monatliche Rente zugesprochen werden.

Invaliditätsrente

Je nach Verletzung und Behinderungsgrad, die letztlich eine Erwerbsminderung zur Folge hat, wird ein Ausgleich in Form einer Rente gezahlt. Die Höhe einer Rentenzahlung ist im Regelfall per Gericht durchzusetzen.

Beerdigungskosten

Beerdigungskosten sind den Erben (Eltern, Ehepartner, Kinder etc.) der/des Verstorbenen im Rahmen einer standesgemäßen Beerdigung zu erstatten. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen Beerdigungskosten
Es wäre Erstattungsfähig:
  • Kosten für eine Überführung 
  • Anzeigenkosten 
  • Kränze/Blumengebinde/Blumen 
  • Grabstelle 
  • Grabstein 
  • Kosten der Beisetzung 
  • Beerdigungsfeier - Bewirtung von Trauergästen 
  • ggf. Anreisekosten etc.

Besuchskosten

Krankenbesuche naher Angehöriger hat der Haftpflichtversicherer des Schädigers zu erstatten, soweit sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen und der Heilung bzw. Genesung des Verletzten förderlich sind. Dies bedarf einer ärztlichen Bestätigung.

 

alle Angaben ohne Gewähr!